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Foto: Mutter, die den Kopf ihres neugeborenen Sohnes in Händen hält.
HTeam / Shutterstock.com

Mutterschutz der besondere Schutz für gebärende Frauen

Während der Schwangerschaft und nach der Geburt genießen die werdende Mutter bzw. die Mutter und ihr Kind einen besonderen Schutz.

Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?

Für alle schwangeren Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Beschäftigte in Heimarbeit am Stück mitarbeiten, gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten auch für Frauen, die

  • in einem Probearbeitsverhältnis stehen,
  • in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen,
  • sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden (zum Beispiel Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, in der Entbindungspflege und in der Krankenpflegehilfe),
  • in arbeitsrechtlich geregelten Praktikantenverhältnissen stehen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Freiweilliges soziales Jahr.

Das Gesetz gilt auch für Frauen, die im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres tätig sind.

Besondere Regeln gelten für Beamtinnen. Für sie gilt die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen.

Damit der Mutterschutz in Kraft treten kann, muss die werdende Mutter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen.

Die wichtigsten Punkte aus dem Mutterschutzgesetz betreffen die Mutterschutzfristen, den Kündigungsschutz, die Arbeitsplatzgestaltung und das Mutterschaftsgeld.

Die rechtlichen Grundlagen für Beamtinnen finden Sie im Mutterschutzgesetz.

Der Mutterschutz dient nicht nur dazu, sie vor Gefahren zu bewahren, die ihrer Gesundheit schaden würden. Er soll der werdenden Mutter auch ermöglichen, sich in Ruhe auf die neue Situation mit Kind einstellen zu können und sich von der Geburt zu erholen.

Mutterschutzfristen

Sechs Wochen vor der Geburt beginnt die Mutterschutzfrist. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Schutzfrist endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sie sich auf zwölf Wochen. In dieser Zeit besteht absolutes Beschäftigungsverbot! Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist um diesen Zeitraum.

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf der Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ein Überschreiten dieser Frist ist dann unschädlich, wenn sie auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht, und wenn sie die Mitteilung unverzüglich nachholt.

Während ihrer Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung kann eine Frau das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.

Während der Schwangerschaft und während der acht beziehungsweise zwölf Wochen Schutzfrist kann die Arbeitnehmerin selbst zum Ende der jeweiligen Schutzfrist kündigen. Eine Frist muss dabei nicht eingehalten werden. Will die junge Mutter während oder zum Ende der Elternzeit kündigen, muss sie allerdings die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist einhalten.

Arbeitsplatzgestaltung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz der werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass sie vor Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit geschützt ist. So

  • müssen Maschinen, Geräte, Werkzeuge entsprechend eingerichtet werden;
  • darf die werdende Mutter an Geräten oder Maschinen mit Fußantrieb nicht beschäftigt werden;
  • darf die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten;
  • sind schwere körperliche Arbeiten verboten;
  • muss der Arbeitgeber eine Sitzgelegenheit für kurze Ausruhzeiten zur Verfügung stellen, wenn die Tätigkeit im Stehen ausgeführt wird;
  • sind Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit vorgegebenem Tempo verboten;
  • darf die werdende Mutter ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat nicht länger als vier Stunden arbeiten, wenn ihre Tätigkeit nur im Stehen ausgeübt werden kann.

Stillenden Müttern steht während der Arbeitszeit eine Stillzeit zu, die sie sich selbst einteilen dürfen.

Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt sind die Frauen finanziell abgesichert. Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn der Schutzfrist.

Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse bezahlt und beträgt höchstens 13,00 € täglich. Beträgt nach den gesetzlichen Abzügen vom Einkommen das tägliche Arbeitsentgelt weniger als 13,00 €, bezahlt der Arbeitgeber diesen Unterschied als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Auch berufstätige werdende Mütter, die nicht in einer Krankenkasse versichert sind, bekommen während der Schutzfrist Mutterschaftsgeld. Sie erhalten es vom Bundesversicherungsamt.

Während Mutterschaftsgeld bezogen wird, bleibt die Frau beitragsfrei sozialversichert (renten-, pflege-, kranken- und arbeitslosenversichert), wenn sie schon vorher dort versichert war und keine anderen beitragspflichtigen Einnahmen hat.

Grundsätzlich muss eine Frau, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, ihren Beitrag weiter zahlen.

Hier finden Sie mehr Informationen zum Mutterschaftsgeld.