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Foto: Vater kuschelt liebevoll mit seinem Baby
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Elternzeit nach der Mutterschutzfrist

Ist die Mutterschutzfrist (acht vor bzw. zwölf Wochen nach der Geburt) abgelaufen, haben berufstätige Eltern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf eine so genannte Elternzeit (früher "Erziehungsurlaub").

Was ist Elternzeit?

Elternzeit gibt es grundsätzlich nur für die Erziehung und Betreuung des eigenen Kindes und bedeutet die Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist zugleich von der Vergütungspflicht freigestellt. Das Arbeitsverhältnis ruht somit. Mit Beendigung der Elternzeit leben diese Pflichten wieder auf.

Elternzeit

  • kann von Eltern jeweils allein oder gemeinsam genommen werden. Die Elternzeitansprüche der Eltern werden unabhängig voneinander behandelt;
  • kann seit 01.01.2004 auch von Vollzeit-Pflegeeltern in Anspruch genommen werden;
  • kann direkt an die Geburt des Kindes beziehungsweise an die Mutterschutzfrist anschließen. Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit, die zwischen der Geburt des Kindes und seinem dritten Geburtstag liegt, muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden. Für Geburten ab 1. Juli 2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 13 Wochen.
  • beträgt für jedes Kind drei Jahre und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres;
  • Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 kann jeder Elternteil seine Elternzeit in zwei Abschnitte aufteilen: Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt.
  • Für Geburten ab 1. Juli 2015 kann jeder Elternteil seine Elternzeit in bis zu drei Abschnitte aufteilen: Bis zu 24 Monate
  • Elternzeit können zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Allerdings kann der dritte Zeitabschnitt vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, sofern er vollumfänglich zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.
  • Den Eltern stehen im Hinblick auf die Übertragung bis zur Vollendung des achten Lebensjahres auch bei kurzer Geburtenfolge für jedes Kind drei Jahre Elternzeit zu;
  • Während der gesamten Elternzeit besteht der volle Kündigungsschutz, das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen.
  • Während der Elternzeit kann beim bisherigen, mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen, Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Der Arbeitgeber kann sein Einverständnis nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden (bessere Planbarkeit).
Foto: Lachender Vater hält lachendes Baby mit beiden Armen in die Höhe
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Auch Väter haben Anspruch auf Elternzeit von maximal 36 Monaten

Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht während der Elternzeit ein gesetzlicher Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz beim bisherigen Arbeitgeber.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  • das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
  • dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
  • der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
    • für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
    • für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen

vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Achtung: Diese Regelung wurde überarbeitet und gilt für Geburten ab dem 01.09.21. Bei Kindern, die früher geboren worden sind, gelten teils andere Regelungen.

Weiterführende Links zum Thema Elternzeit

Auf der Webseite des Zentrum Bayern Familie und Soziales finden Sie ausführliche Infos zur Elternzeit.