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Menschen mit Behinderung

Familien mit einem von Behinderung betroffenem Kind leben in einer besonderen Situation. Sie erfüllen ihre Aufgaben verantwortungsvoll und mit großer Selbstverständlichkeit. Gleichzeitig bedeutet dies für die Familien jedoch auch oft ein deutlich niedrigeres Familieneinkommen (oft kann ein Elternteil nicht berufstätig sein) und besonders hohe finanzielle Belastungen.

Je nach Art und Schwere der Behinderung ihres Kindes bedürfen diese Familien unterschiedlicher Hilfe. Um sie zu unterstützen, wurden eine Vielzahl von Regelungen getroffen.

Behinderungen können unterschiedliche Ursachen haben. Sie können von Geburt an bestehen, durch einen Unfall oder eine Krankheit eingetreten sein.

Menschen haben eine Behinderung, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Schwer behindert sind Menschen, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von mehr als 50 vorliegt.

Der Schweregrad der Behinderung muss festgestellt werden

Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderung die ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche und Rechte geltend machen können, ist zunächst, dass sie als behindert gelten bzw. der Schweregrad ihrer Behinderung festgestellt wird.

Die jeweils zuständige Regionalstelle des Zentrum Bayern Familie und Soziales stellt auf Antrag betroffener Personen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) sowie unter Umständen weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest.

Beträgt der Grad der Behinderung wenigstens 50, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis, auf dessen Rückseite gegebenenfalls die zustehenden Merkzeichen eingetragen sind.

Leistungen zur Teilhabe

Zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung werden eine Reihe von Leistungen zur Teilhabe gewährt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: unter anderem ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel, Heilmittel (einschließlich beispielsweise Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie) oder Hilfsmittel wie beispielsweise Seh- und Hörhilfen
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: unter anderem Hilfen zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht sowie zu angemessener Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: unter anderem Berufsfindung, Berufsvorbereitung, Ausbildung;
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen: unter anderem Übergangsgeld und Krankengeld, Berufsförderung, Behindertensport, Haushaltshilfe, Steuerbefreiung oder -erleichterung

Zuständig für Leistungen zur Teilhabe sind je nach Art der Leistungen gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger, Arbeitsämter, Träger der sozialen Entschädigung (Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bezirke, Landratsämter, kreisfreie Städte), Träger der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe sowie die Integrationsämter und die Hauptfürsorgestellen bei den Regierungen.

Hilfe bei der Klärung, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, bieten die Servicestellen der Rehabilitationsträger vor Ort.

Hilfen für Kinder mit seelischer Behinderung

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, erhalten – je nach der besonderen Situation – Eingliederungshilfen.

Diese werden in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen, teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen oder in stationären Einrichtungen gewährt. Daneben sind Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche sowie Frühförderung möglich.

Zuständig ist das jeweilige Jugendamt. Hier finden Sie die Adressen aller bayerischen Jugendämter.

Frühförderung

Eine frühe Förderung von Kindern, die eine Behinderung haben oder von Behinderung bedroht sind, wirkt sich besonders günstig auf den weiteren Verlauf aus.

Frühförderung ist ein System von Hilfeangeboten von der Geburt bis zum Schuleintritt. Ihre Aufgaben liegen in der Früherkennung, der Beratung und Begleitung von Eltern, der Frühdiagnostik und der frühen Förderung von in ihrer Entwicklung gefährdeten Kindern.

Die Früherkennung ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Maßnahmen der Frühförderung rechtzeitig eingeleitet werden können. Darum ist es besonders wichtig, die Termine zu den Früherkennungsuntersuchungen wahrzunehmen.

Lesen Sie hier unseren Beitrag zu den Früherkennungsuntersuchungen.

Die Frühförderung leistet Hilfestellung beim Erlernen des Gebrauchs der Sinne, bei der Entwicklung der körperlichen Beweglichkeit, der emotionalen und kognitiven Entwicklung, beim Sprachaufbau und der Sprachentwicklung, beim Erwerb lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten und bei der Entwicklung sozialen Verhaltens.

Wichtigster Anbieter der Frühförderung ist die "Frühförderstelle", die ambulant oder mobil arbeitet. Frühförderung wird aber auch beispielsweise in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Kindertagesstätten angeboten.

Frühförderstellen sollen

  • Behinderungen, Schädigungen, Defizite, Verzögerungen, Störungen und Auffälligkeiten bei Kindern möglichst früh erkennen
  • die Kinder entsprechend fördern und therapieren
  • die Eltern der betroffenen Kinder beraten, unterstützen und begleiten
  • notwendige Kontakte und weitere Hilfen vermitteln

Schulen für Kinder mit Behinderung

Kinder mit Behinderung können (gegebenenfalls mit Unterstützung der Förderschulen) an Regelschulen unterrichtet werden. Insbesondere seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention wird versucht, Kinder mit Behinderung nicht mehr nur an reinen Förderschulen unterzubringen, sondern unter dem Aspekt der "Inklusion" ein gemeinsames Lernen von Kindern mit und ohne Behinderung zu ermöglichen.

Können sie am Unterricht in den allgemeinen Schulen auch mit Unterstützung nicht teilnehmen, besuchen sie eine für sie geeignete öffentliche oder private Schule für Behinderte.

Volks- und Berufsschulen für Menschen mit Behinderung sind nach Behinderungsarten bzw. Förderschwerpunkten gegliedert.

Lesen Sie mehr Informationen über die Schule, Einschulung und Schulkinder.

Tagesstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Kinder und Jugendliche mit Behinderung können folgende Formen der Tagesbetreuung in Anspruch nehmen:

Integrative Kinderkrippen, Kindergärten und Horte:

Hier werden die Kinder in kleineren Gruppen und mit mehr Personal als in den Regeleinrichtungen betreut.

Heil- und sonderpädagogische Tagesstätten:

Für Kinder im Vorschulalter oder im Schulalter. Die Betreuung und Förderung jedes einzelnen Kindes ist hier wesentlich intensiver als in einer integrativen Tagesstätte.

In Gruppen von 6 bis 8 Kindern werden die Kinder von speziell heilpädagogisch ausgebildeten Fachkräften gefördert. Weiterhin stehen den Kindern zahlreiche therapeutische Fachdienste (z. B. Logopädie, Krankengymnastik, Ergotherapie) zur Verfügung.

Die Aufnahme ist bei Vorliegen entsprechender ärztlicher Gutachten (bis auf einen geringen Beitrag zur häuslichen Ersparnis) kostenlos.

Schulvorbereitende Einrichtungen:

Der Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf etwa ab dem vierten Lebensjahr. Ebenfalls betreut werden hier Kinder, die von der Förderschule zurückgestellt wurden.

Schulvorbereitende Einrichtungen befinden sich bei den Förderschulen für Kinder mit Behinderung.

Hilfen zur Berufsausbildung und Berufsvorbereitung

Während der Ausbildung erhalten Menschen mit Behinderung Leistungen zum Lebensunterhalt. In der Regel besteht Anspruch auf Ausbildungsgeld.

Die Höhe des Bedarfs richtet sich nach der Art der gewählten Maßnahme, der Art der Unterbringung während dieser Maßnahme (ob die Unterbringung zu Hause oder außerhalb des elterlichen Haushalts stattfindet),dem Alter und Familienstand.
Bei der Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils beträgt das Ausbildungsgeld beispielsweise derzeit monatlich 316 Euro (wenn der von Behinderung Betroffene unverheiratet und unter 21 Jahren alt ist).

Außerdem werden die Kosten von Lernmitteln, Arbeitskleidung, Fahrtkosten usw. ebenso wie die Sozialversicherung übernommen.

Können Menschen mit Behinderung nicht oder noch nicht den Anforderungen der beruflichen Ausbildung folgen, können sie an folgenden Maßnahmen teilnehmen:

  • Arbeitserprobung und Berufsfindung: Sie helfen, die berufliche Verwendbarkeit zu beurteilen. Es finden Grundausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf bestimmte Berufsbereiche oder spezielle Grundausbildungen statt.
  • Förderlehrgänge für Menschen mit Behinderung, von denen zu erwarten ist, dass sie nach Abschluss des Lehrgangs eine Ausbildung aufnehmen können.
  • Förderlehrgänge für Menschen mit Behinderung, die den Anforderungen einer Berufsausbildung nicht und der Arbeitsaufnahme noch nicht gewachsen sind.

Es werden Ausbildungsgeld und Leistungen zu den notwendigen Kosten der Maßnahme gewährt. Diese Maßnahmen werden in Berufsbildungswerken durchgeführt.

Berufsbildungswerke sind überbetriebliche Einrichtungen mit Ausbildungs- und Internatsplätzen für Jugendliche, deren Behinderung so ausgeprägt ist, dass sie nach Verlassen der (Förder-)Schule eine Berufsausbildung ohne begleitende Hilfen nicht durchlaufen können.

Falls kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist sind die Arbeitsämter zuständig für alle Leistungen.

Studium

Ein Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule ist nur dann förderbar, wenn diese Maßnahme wegen Art und Schwere der Behinderung in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderung oder in einer sonstigen auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung abgestellten Maßnahme durchgeführt wird.

Studierende mit Behinderung können bei behinderungsbedingter Verlängerung des Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG beantragen.

Weiterführende Informationen zu Förderungsarten und Förderungshöhen sowie Antragsformulare erhalten Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Heime und Internate für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Das Spektrum der Heime umfasst sämtliche Behinderungsarten bis zu schweren Mehrfachbehinderungen:

  • das Kurzzeitpflegeheim
  • das 5-Tage-Internat (an Förderschulen)
  • das vollstationäre Heim (für Kinder und Jugendliche mit Schwerstbehinderung)

Außerdem gibt es noch Kur-, Genesungs- und Erholungsheime für Kinder mit Behinderung. Hier werden zeitlich befristete, spezielle Behandlungen und Therapien sowie Familienerholungen angeboten.

Finanzielle Hilfen: Kindergeld

Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld ohne Altersbegrenzung gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Wenn die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten ist liegt die Altersgrenze für das Eintreten der Behinderung beim vollendeten 27. Lebensjahr.

Anträge auf Kindergeld sind schriftlich bei der Familienkasse des örtlichen Arbeitsamts zu stellen.

Informieren Sie sich auch hier über die Finanziellen Leistungen des Kindergelds.

Finanzielle Hilfen: steuerliche Vergünstigungen

Da Menschen mit Behinderung zwangsläufig Mehraufwendungen in der privaten Lebensführung haben, werden ihnen steuerliche Erleichterungen eingeräumt.

Pauschbetrag:

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die Menschen mit Behinderung unmittelbar durch die Behinderung erwachsen, wird ein Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der dauernden Behinderung und liegt zwischen 310 und 1420 Euro.

Blinde oder dauernd hilflose Menschen (auf dem Schwerbehindertenausweis wird das Kennzeichen Bl oder H eingetragen) können einen Pauschbetrag von 3700 Euro ansetzen.

Eltern können bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes mit Behinderung außerdem einen Freibetrag von 924 Euro geltend machen.

Der Pauschbetrag, der einem Kind mit Behinderung zusteht, für das die Eltern Kindergeld oder einen Freibetrag zur Steuerfreistellung des Kinder-Existenziminimums (Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) erhalten, wird durch einen Antrag auf die Eltern übertragen.

Bei Eltern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllen, wird der Pauschbetrag gleichmäßig auf die Elternteile übertragen. Bei einer Einkommensteuer-Veranlagung können sie gemeinsam auch eine andere Aufteilung beantragen.
Der Pauschbetrag entspricht den Mindestaufwendungen, die je nach der Schwere der Behinderung zu erwarten sind. Anstelle des Pauschbetrags können aber auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Haushaltshilfe:

Ist das Kind des Steuerpflichtigen schwer behindert (Grad der Behinderung mindestens 50), können Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt steuerlich berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastung

Neben dem Pauschbetrag können auch zusätzliche tatsächliche Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Mehraufwendungen angerechnet werden.

Auf Antrag werden die Aufwendungen (mit bestimmten jährlichen Höchstsätzen) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen:

  • Außerordentliche Krankheitskosten
  • Aufwendungen für eine Heilkur
  • Kosten für den Privatschulbesuch eines Kindes mit Behinderung (diese können nur dann angesetzt werden, wenn nachweislich keine geeignete öffentliche Schule beziehungsweise eine Schule ohne Schulgeld vorhanden oder erreichbar ist).

Nähere Auskünfte erteilt Ihr Finanzamt.

Finanzielle Hilfen: Blindengeld

Das Blindengeld setzt keine Pflegebedürftigkeit voraus und wird einkommensunabhängig gezahlt.

Es ist eine reine Landesleistung des Freistaats Bayern. Darum erhält Blindengeld nur der, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat.

Das Blindengeld kann bereits ab Geburt zustehen, sofern im ersten Lebensmonat des Kindes ein Antrag gestellt und Blindheit nachgewiesen wird.

Das Blindengeld beträgt derzeit (Stand 01. Juli 2017) monatlich 590 Euro, wird aber nur zur Hälfte gezahlt, wenn sich die blinde Person in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält und die Kosten ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (Sozialhilfeträger, Krankenkassen) in Anspruch genommen werden. Taubblinde Menschen erhalten monatlich 1180 Euro.

Zuständig sind die Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Finden Sie beim ZBFS mehr Informationen zum Thema Blindengeld.

Finanzielle Hilfen: Haushaltshilfe

Lebt ein Kind mit Behinderung im Haushalt und ist auf Hilfe angewiesen, erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung eine Haushaltshilfe.

Voraussetzung ist, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Öffentlicher Personenverkehr und Fernverkehr

Ist eine ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig, kann nicht nur der Mensch mit Behinderung, sondern auch die Begleitung kostenlos diese Verkehrsmittel benutzen.

Weiterhin können bei der Bahn bis zu zwei Sitzplätze kostenfrei reserviert werden.

Übrigens: In vielen EC-/IC-Zügen und allen ICE-Zügen sind Rollstuhl- Stellplätze vorhanden, die im Voraus reserviert werden können. Naheliegende Sitzplätze sind für die Begleitpersonen reservierbar. Fast alle übrigen Züge führen ein Mehrzweckabteil, deren Zugänge rollstuhlgängig sind.

Bei Flugreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert. Nähere Auskünfte erteilen die Luftfahrtgesellschaften.

Voraussetzung für alle Erleichterungen im Nah- und Fernverkehr ist eine entsprechende Kennzeichnung ("B" für "Begleitperson") im Schwerbehindertenausweis.

Krankenkasse und Pflegeversicherung

Eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung besteht für Kinder, wenn sie durch die Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (nach näherer Bestimmung des § 10 SGB V ohne Altersgrenze).

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Behinderung vor Erreichen der ansonsten für die Familienversicherung geltenden Altersgrenzen eingetreten ist.

Nähere Auskünfte erteilen die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.

Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz

Erhalten Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen die notwendigen Hilfen nicht oder nicht in vollem Umfang von einem anderen Rehabilitationsträger, haben sie Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem medizinische, heilpädagogische, schulische, berufliche und allgemeine soziale Hilfen. Sie werden in Form von persönlicher Hilfe oder von Sach- und Geldleistungen erbracht.

Auch bei der Eingliederungshilfe wird verlangt, dass der Hilfesuchende und – bei minderjährigen Hilfesuchenden die Eltern – ihr Einkommen und Vermögen für den Bedarf in zumutbarer Höhe einsetzen. Hier bestehen allerdings großzügige Einkommensgrenzen.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Bezirk, dem Landratsamt, der Stadt- oder Gemeindeverwaltung und beim Gesundheitsamt.

Offene Behindertenarbeit

Die offene Behindertenarbeit soll dazu beitragen, die Fähigkeiten und Möglichkeiten von Menschen mit Behinderung dahingehend zu stärken, über ihr Leben selbst zu bestimmen und es selbst zu gestalten.

Unter anderen Maßnahmen ist ein wesentliches Ziel, Familien mit von Behinderung betroffenen Angehörigen zu unterstützen und zu entlasten.

Die Angebotspalette umfasst Informationen und Beratung zu allen Fragen des täglichen Lebens und Vermittlung von Hilfen, vor allem

  • psychosoziale Beratung und Betreuung der Menschen mit Behinderung und deren Familien
  • Pflege und Betreuung (nur außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Pflegeversicherung)
  • Familien entlastende Dienste
  • Organisation und Durchführung von Freizeit- und Begegnungsmaßnahmen
  • Schulungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung und deren Familien

Träger dieser Dienste sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern, deren Mitgliedsorganisationen oder die Landesbehindertenverbände.

Behindertensport

Behindertensport soll Menschen mit Behinderung helfen, ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern.

Der Sport umfasst heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen. Sie werden als Gruppenbehandlung unter ärztlicher Betreuung durchgeführt.

Er kann im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt, aber auch durch die Unfall- oder Rentenversicherung abgedeckt werden.

Ist kein Rehabilitationsträger dieser Versicherungsträger zuständig, kann Behindertensport auch im Rahmen der Sozialhilfe durchgeführt werden.

Selbsthilfe für Angehörige von Kindern mit Behinderung

Eltern, die mit einem von Behinderung betroffenen Kind leben, sollten sich jede Unterstützung holen, die möglich ist.

In einer Selbsthilfegruppe können sie sich aussprechen, erhalten Unterstützung und so manchen wertvollen Tipp. Sie sollten sich also nicht scheuen, das Gespräch mit anderen Eltern mit von Behinderung betroffenen Kindern zu suchen.

Informationen über Selbsthilfeverbände erhalten Sie bei der Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V. (LAG SELBSTHILFE Bayern e.V.), Orleansplatz 3, 81667 München.