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Foto: Hände, die ein Tablet festhalten und auf eine App tippen
Rasulov / Shutterstock.com

Video und Streamingdienste

Mediatheken, YouTube-Videos oder Streaming-Dienste: Mit Smartphone oder Tablet sind Videos und Film-Inhalte für Kinder und Jugendliche jederzeit abrufbar.

Welche Orientierungshilfen bietet der Jugendmedienschutz?

Videos und Filme, die von den Streamingdiensten vermarktet werden, dürfen Minderjährigen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind.

Nach dem Jugendschutzgesetz sind dies

jüngere Kinder in der Altersgruppe von Null bis sechs Jahre:

"freigegeben ohne Altersbeschränkung"

Kinder von sechs bis zwölf Jahren:

"freigegeben ab sechs Jahren"

Kinder und Jugendliche von zwölf bis 16 Jahren:

"freigegeben ab zwölf Jahren"

Jugendliche von 16 bis 18 Jahren:

"freigegeben ab 16 Jahren"

Erwachsene:

"keine Jugendfreigabe"

Sie sollten wissen, dass es für die Vermarkter keine Pflicht zur Vorlage bei der FSK gibt.

Filme, die nicht zur Jugendfreigabe vorgelegt wurden, oder solche, die von der FSK mit "nicht freigegeben unter 18 Jahren" oder "keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet wurden, können für Minderjährige gesperrt werden. Bei diesen Filmen handelt es sich überwiegend um solche mit besonders gewalthaltigen, sexuellen oder auch diskriminierenden Inhalten.

Dies bedeutet, dass sie Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden dürfen. Darüber hinaus darf für sie auch keine Werbung gemacht werden. Verboten ist auch deren öffentliche Vorführung.

Streamingdienste wie Netflix, Amazon Prime, Disney + oder Sky verlangen die Eingabe eines vierstelligen Pins, um Titel mit einer FSK-18-Freigabe freizuschalten. Zudem bieten einige der Anbieter spezielle Profile direkt für Kinder an, in denen ausschließlich Filme und Serien für Kinder bis 12 Jahren abgespielt werden können.

Bayerisches Landesjugendamt

(Illegale) Downloads und Streams

Lesen Sie unseren Beitrag im Medienbrief 3.

Ist mein Kind mit den Maßgaben des Jugendmedienschutzes ausreichend geschützt?

Trotz aller Bemühungen des Jugendschutzes bleibt darüber hinaus die Verantwortung dafür, was für Ihr Kind geeignet ist, in Ihrer Hand. Denn auch Inhalte, die unterhalb der Schwelle der Jugendgefährdung liegen, können bei Ihrem Kind beeinträchtigende oder gar schädigende Wirkung haben.

Kinder verleihen und leihen aber auch gern untereinander Filme aus bzw. schicken sich Links zu Clips auf YouTube oder anderen Plattformen. Es ist empfehlenswert, darauf zu achten, welche Filme Ihr Kind zuhause ansieht oder an anderen Orten sieht.
Falls solche Filme nicht für die Altersgruppe ihres Kindes gekennzeichnet sind, ist ein behutsames, klärendes Gespräch angeraten.

Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag über die Alterskennzeichnungen.