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Foto: Trauriges Mädchen sitzt mit angewinkelten Beinen am Fußboden an eine Wand gelehnt
New Africa / Shutterstock.com

Ordnungsmaßnahmen

Vom blauen Brief bis zum Schulausschluss: Der Schule steht eine ganze Palette von Ordnungsmitteln zur Verfügung.

Welche Ordnungsmaßnahmen kann die Schule ergreifen?

Ständiges Stören, Hausaufgaben nicht gemacht, Randale in der Pause, Beschädigung von Schuleigentum... Welche Möglichkeiten haben Lehrkräfte und Schulleitung, einen reibungslosen Ablauf des Schulalltags zu gewährleisten? Vom blauen Brief bis zum Schulausschluss: Der Schule steht eine ganze Palette von Ordnungsmitteln zur Verfügung.

Bei kleineren Vergehen ist die "Strafe" Ermessenssache der Lehrkraft. Sie kann mit einem Klassenbucheintrag, Nachsitzen, Strafarbeit, einem Verweis oder einem Elterngespräch reagieren. Die jeweilige Maßnahme muss jedoch immer in angemessenem Verhältnis zur Tat stehen.

Ist eine weiterreichende Ordnungsmaßnahme angebracht, muss in der Regel die Schulleitung informiert werden.

Die Schule kann folgende Ordnungsmaßnahmen ergreifen:

  • Verschärfter Verweis (durch die Schulleitung);
  • Versetzung in die Parallelklasse der gleichen Schule (durch die Schulleitung);
  • Ausschluss in einem Fach für die Dauer von bis zu vier Wochen (durch die Schulleitung);
  • Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage (durch die Schulleitung);
  • Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen (ab dem 9. Schulbesuchsjahr) (durch die Lehrerkonferenz);
  • bei Pflichtschulen: Zuweisung zu einer anderen Schule der gleichen Schulart (auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde);
  • Androhung der Entlassung von der Schule (durch die Lehrerkonferenz);
  • Entlassung von der Schule (durch die Lehrerkonferenz);
  • Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten (durch das zuständige Staatsministerium).

Der blaue Brief

Eine schriftliche Mitteilung (ein so genannter Hinweis) wird an die Eltern gemacht, wenn nach Ansicht der Lehrkraft

  • der Schüler oder die Schülerin nicht hinreichend auf den Unterricht vorbereitet ist,
  • sich der Schüler oder die Schülerin nicht oder wenig am Unterricht beteiligt,
  • Ermahnungen keinen Erfolg zeigen.

Was mache ich, wenn mein Kind einen Verweis bekommen hat?

Ein Verweis ist noch kein Weltuntergang.

Der Grund für die Vergabe des Verweises steht auf dem Schreiben an die Eltern. Fragen Sie Ihr Kind trotzdem, wie es dazu gekommen ist. Oft fühlen sich die Kinder ungerecht behandelt. Den eigenen Anteil sehen sie ungern. Hier ist es wichtig, über beide Seiten zu sprechen. Hat die Schülerin oder der Schüler wirklich nichts gemacht? Die Lehrkraft war da wohl ganz anderer Ansicht.

Provokantes Verhalten (insbesondere vor anderen SchülerInnen) ist normal. Aber es gibt Grenzen. Und zwar nicht nur gegenüber den Lehrkräften – auch gegenüber den anderen SchülernInnen.
Bekommt Ihr Kind viele Verweise, versuchen Sie, der Sache auf den Grund zu gehen. Bekommt es immer von einer bestimmten Lehrkraft Verweise? Sind die Gründe für die Verweise immer die gleichen? Letztendlich nützt es Ihrem Kind nichts, sich ständig über Regeln der Schule hinwegzusetzen. Weitere Vergehen werden härtere Strafen nach sich ziehen.

Es ist möglich, dass Ihr Kind Probleme hat, die sich nicht nur auf die Schule beziehen. Suchen Sie auf jeden Fall das Gespräch mit der Klassenleitung oder einer Beratungslehrkraft.

Ist Nachsitzen erlaubt?

Ist eine Schülerin oder ein Schüler nach Ansicht der Lehrkraft nicht ausreichend auf den Unterricht vorbereitet, beteiligt sich nicht hinreichend am Unterricht und zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, kann eine Nacharbeit angeordnet werden.

Bei der Nacharbeit muss eine Lehrkraft anwesend sein.
Der Termin zur Nacharbeit muss den Eltern rechtzeitig mitgeteilt werden.

Können SchülerInnen oder Eltern Maßnahmen der Schule beeinflussen?

SchülerInnen können sich vor Anwendung der Ordnungsmaßnahme dazu äußern.
Die Eltern können (außer bei Verweis und verschärftem Verweis) vor Vergabe der Strafe Stellung nehmen.
SchülerInnen und Eltern können eine Vertrauenslehrerin beziehungsweise einen Vertrauenslehrer oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens einschalten.

Wann kann der Elternbeirat eingreifen?

Der Elternbeirat wirkt auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers bei folgenden Maßnahmen mit:

  • Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen (ab dem 9. Schulbesuchsjahr) (durch die Lehrerkonferenz),
  • bei Pflichtschulen: Zuweisung zu einer anderen Schule der gleichen Schulart (auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde),
  • Androhung der Entlassung von der Schule (durch die Lehrerkonferenz).

Die Stellungnahme des Elternbeirats wird gewürdigt. Entscheidet die Lehrerkonferenz gegen die Stellungnahme des Elternbeirats, muss dies begründet werden.

Mehr Informationen zur Deutschförderung an bayerischen Grund- und Mittelschulen finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.