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Geschäftsfähigkeit
Kinder und Jugendliche kaufen gern ein. Sie wollen selbst entscheiden, wofür sie ihr Taschengeld, ihr Geldgeschenk, ihren Lohn ausgeben.
Der Umgang mit Geld hat seine Tücken
Im Allgemeinen ist nichts dagegen einzuwenden, dass Kinder und Jugendliche Geld haben und es auch ausgeben. Im Gegenteil, nur so können sie den Umgang damit lernen.
Als kauffreudige Konsumenten umworben, erliegen Kinder und Jugendliche sehr häufig der Werbung. Sie kaufen Überflüssiges oder zu Teures. Etwas, das weit über ihren finanziellen Möglichkeiten liegt. Womöglich lassen sie sich zu einem Ratenkauf überreden, der Folgen hätte. Um Minderjährige vor diesen Dingen zu schützen, gibt es gesetzliche Vorschriften, die unter dem Begriff der "Geschäftsfähigkeit" im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.
Geschäftsfähigkeit – Was bedeutet das?
Es gibt gesetzliche Vorschriften, die Minderjährige davor bewahren, für sie nachteilige Geschäfte einzugehen bzw. die daraus entstandenen Folgen tragen zu müssen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Geschäftsfähigkeit geregelt, dass Kinder und Jugendliche
- bis zum vollendeten siebten Lebensjahr geschäftsunfähig sind. Das heißt, von ihnen eingegangene Verpflichtungen sind nichtig. Zum Beispiel nimmt Ihr Sechsjähriger Geld aus Ihrem Geldbeutel. Er kauft damit beim nächsten Kiosk einen Schlüsselanhänger. Sie sind mit diesem Kauf nicht einverstanden. Dann haben Sie das Recht, den Gegenstand zurückzugeben und Ihr Geld zurückzuverlangen.
- vom siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig sind. Das heißt, dass bestimmte, von diesen Kindern und Jugendlichen abgeschlossene Rechtsgeschäfte gültig sind.
- So können altersübliche, geringfügige Geschäfte ohne Zustimmung der gesetzliche Vertretenden abgeschlossen werden, wenn sie mit dem Taschengeld bezahlt werden. Zum Beispiel der Kauf einer CD, einer Zeitschrift, eines Buches. Aber nur dann, wenn dafür üblicherweise das Taschengeld gedacht ist; Spirituosen oder Zigaretten gehören dazu sicher nicht.
- Andere nachteilige Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der gesetzliche Vertretenden. Ihr Kind kauft sich zum Beispiel ein für seine finanziellen Möglichkeiten viel zu teures Fernsehgerät. Sie sind mit dem Kauf nicht einverstanden. Dann haben Sie das Recht, den Kauf rückgängig zu machen. Sie bekommen das Geld zurück. Oder Sie können den Kauf nachträglich genehmigen. Das würde im Übrigen auch zum Beispiel für eine durch Ihr Kind abgeschlossene Ratenvereinbarung gelten.
- ab der Volljährigkeit voll geschäftsfähig sind. Das bedeutet, dass Ihr volljähriges Kind eigenständig Verträge jeder Art abschließen kann. Für die sich daraus ergebenden Folgen ist es aber auch voll verantwortlich.
Käufe und Verträge – Wann ist die Zustimmung der Eltern nötig?
Jugendliche dürfen erst ab 16 Jahren leichte Alkoholika wie Bier und Wein erwerben. Hochprozentiges, zum Beispiel Schnaps, darf nur an Volljährige verkauft werden. Dasselbe gilt auch für Zigaretten. An diesen gesetzlichen Verboten ändert auch eine mögliche Zustimmung der Eltern nichts!
Hält sich eine Verkäuferin oder ein Verkäufer nicht an diese gesetzlichen Vorschriften, begehen sie zudem eine Ordnungswidrigkeit und müssen in der Regel ein Bußgeld zahlen.
Handys mit Kartenvertrag können von minderjährigen Jugendlichen grundsätzlich nicht erworben werden, es sei denn, eine gesetzliche Vertretenden Person schließt den Vertrag ab.
Der Verkauf von Prepaid-Karten für das Smartphone an Minderjährige ist unter bestimmten Umständen möglich. Er ist rechtlich über den so genannten Taschengeldparagraphen abgesichert. Manche Handys sind allerdings sehr teuer, sodass deren Erwerb nicht mehr mit dem Taschengeld bezahlt werden kann.
Wenn Sie mit einem diesbezüglichen Einkauf Ihres nur beschränkt geschäftsfähigen Kindes nicht einverstanden sind, kann das Handy zurückgegeben werden. Das Geld bekommen Sie wieder.
Dem Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag einer Minderjährigen oder eines Minderjährigen muss dessen gesetzlich vertretende Person zustimmen. Ohne Unterschrift oder Erlaubnis kann eine Minderjährige oder ein Minderjähriger dagegen seinen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag kündigen.
Für die Kontoeröffnung von Schülerinnen, Schülern oder Auszubildenden sowie für jugendtypische Bankgeschäfte ist in der Regel die Zustimmung der gesetzlich Vertretenden nötig.
Sie dürfen
- sich den möglichen Lohn auf ihr Konto überweisen lassen
- selbstständig Barbeträge abheben.
Jugendliche, die einen gültigen Arbeitsvertrag haben, können ohne Zustimmung der gesetzlich vertretenden Personen ein Konto eröffnen.
Kredite können nur mit richterlicher Genehmigung aufgenommen werden. Außerdem sind die Banken verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Konten Minderjähriger nur auf Guthabenbasis geführt werden.