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Foto: Schwangere Frau, die ein Sparschwein an ihren Bauch hält
Andrii Spy_k / Shutterstock.com

Mutterschaftsgeld (im Mutterschutz)

Wenn Sie sich als Schwangere in einem Arbeitsverhältnis mit fester Anstellung befinden, so sind Sie während der gesetzlichen Mutterschutzfrist finanziell abgesichert.

Hintergrundinformationen

Die Mutterschutzfrist für festangestellte Arbeitnehmerinnen besteht für sechs Wochen vor der Geburt des Kindes bis acht Wochen nach der Entbindung, also insgesamt 14 Wochen. Bei Mehrlingsgeburten darf die Frau zwölf Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten, d.h. in diesem Falle verlängert sich der Mutterschutz auf 18 Wochen.

Die Krankenkassen bezahlen ein Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeber gewährt einen Zuschuss. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung während der Mutterschutzfrist, die den vorübergehenden Verdienstausfall abfedern soll. Bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld verringert sich der Elterngeldanspruch um die Höhe des beanspruchten Mutterschaftsgeldes.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, müssen Sie ein freiwilliges oder pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld sein.

Mutterschaftsgeld bei einer gesetzlichen Krankenversicherung

Das Mutterschaftsgeld, das Ihnen während der Zeit des Mutterschutzes gezahlt wird, berechnet Ihre gesetzliche Krankenkasse nach Ihrem vorherigen durchschnittlichen Nettoarbeitsgehalt pro Kalendertag. Maximal werden 13 Euro pro Arbeitstag gezahlt, d.h. Sie erhalten höchstens 390 Euro pro Monat von Ihrer Krankenkasse. Dieses Mutterschaftsgeld wird von Ihrem Arbeitgeber bis zur Höhe Ihres Nettogehaltes aufgestockt. Die Höhe der Bezuschussung errechnet sich dabei aus dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes, in denen Sie abgabenpflichtig gearbeitet haben. Auch Überstunden werden berücksichtigt. Wenn Ihr Nettogehalt unter 390 Euro liegt, zahlt nur die Krankenkasse.

Mutterschaftsgeld bei einer privaten Krankenversicherung

Mitglieder einer privaten Krankenversicherung erhalten kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, sondern können ersatzweise beim Bundesversicherungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro beantragen. Der Arbeitgeber berechnet seinen Zuschuss jedoch so, als wären Sie gesetzlich versichert und bekämen den üblichen Kassensatz.

Mutterschaftsgeld bei geringfügig Beschäftigten, Arbeitslosen und Hausfrauen

Geringfügig Beschäftigte erhalten ebenfalls eine Einmalzahlung von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt, wenn sie nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert oder über ihren Ehemann familienversichert sind.

Als Arbeitslose erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenversicherung in Höhe des Arbeitslosengeldes, das Sie bislang erhalten haben.

Hausfrauen haben wegen des mangelnden Lohnbezuges keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da es sich dabei um eine Lohnersatzleistung handelt.

Wie kann ich Mutterschaftsgeld beantragen?

Wenn Sie in einer gesetzlichen Kasse versichert oder arbeitslos sind, beantragen Sie das Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Als Privatversicherte oder geringfügig Beschäftigte können Sie sich an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung wenden.

Unter der Telefonnummer 0228 619-0 können Sie sich telefonisch beraten lassen. Auf den Internetseiten des Amtes www.bundesamtsozialesicherung.de haben Sie zudem die Möglichkeit einen Online-Antrag auf Mutterschaftsgeld zu stellen.

Mit den Antragsformalitäten des Mutterschaftsgeldes machen Sie sich am besten schon vor Beginn Ihres Mutterschutzes vertraut, damit der Übergang vom Gehalt zum Mutterschaftsgeld ohne Zeitverlust klappt. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen eine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin aus, die nicht älter als vier Wochen sein darf, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse vorgelegt wird.

Sollte Ihr Kind vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kommen, können Sie die nicht benötigte Zeit des Mutterschutzes vor der Geburt an die Zeit nach der Geburt anhängen. Auch im Falle, dass Ihr Kind später als erwartet geboren wird, brauchen Sie keine Einbußen beim Mutterschaftsgeld zu befürchten. Die Krankenversicherungen warten in der Regel bis zur Geburt und veranlassen dann eine rückwirkende Zahlung für sechs Wochen.

Beim Bezug von Mutterschaftsgeld sollten Sie vor allem die Regelung der Weiterarbeit berücksichtigen. Während der Zeit vor der Entbindung ist es Ihnen möglich auf Ihren ausdrücklichen eigenen Wunsch hin noch zu arbeiten. In der Mutterschutzzeit nach der Geburt ist dies verboten, d.h. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen in diesem Zeitraum keinerlei Aufgaben übertragen.