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Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind
Die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" unterstützt werdende Mütter in Not (Stiftungszweck "Schwangere in Not") sowie kinderreiche Familien und allein Erziehende in besonderen Notlagen (Stiftungszweck "Familie in Not").
Welche Hilfen sind möglich?
Reicht die gesetzliche finanzielle Unterstützung (zum Beispiel Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Arbeitslosengeld II) nicht aus, kann bei der Landesstiftung finanzielle Beihilfe beantragt werden. Die Leistungen der Stiftung sind freiwillig, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Das Unterstützungsangebot der Landesstiftung ist sehr umfangreich. Werdenden Müttern gewährt der Stiftungszweck "Schwangere in Not" Zuschüsse für alle Anschaffungen, die mit der Geburt des Kindes anfallen. So wird zum Beispiel für Umstandskleidung, Babyausstattung, Einrichtungsgegenstände und Haushaltshilfen im Bedarfsfall finanzielle Beihilfe geleistet. Wurde der erste Antrag während der Schwangerschaft gestellt, können weitere Anträge bis zum dritten Lebensjahr des Kindes folgen. Die Hilfen an kinderreiche Familien bzw. allein Erziehende in Not orientieren sich an den jeweiligen Bedürfnissen der jeweiligen Hilfesuchenden.
So leistet die Landesstiftung (Stiftungszweck "Familie in Not") unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Selbsthilfe, zum Beispiel
- für notwendige Anschaffungen,
- für die Sicherstellung des Lebensunterhalts,
- bei der Minderung von Schuldverpflichtungen,
- bei der Sicherung und Beschaffung von Wohnraum (zum Beispiel Mietkaution oder Maklergebühr).
Auf der Webseite des Zentrum Bayern Familie und Soziales finden Sie weiterführende Informationen zu Schwangere in Not.
Welche Hilfen gibt es für Mehrlingsfamilien ab Drillingen?
Eine besondere finanzielle Hilfe gewährt die Landesstiftung Familien mit Drillingen, Vierlingen oder Fünflingen. Um die besondere wirtschaftlichen Belastungen dieser Familien zu mildern, gewährt die Landesstiftung eine einmalige Unterstützung für jedes Kind. Voraussetzungen dafür sind, dass das Einkommen der Familie unter der Grenze liegt, die für eine Förderung durch die Stiftung gilt und dass die Familie noch nicht Leistungen in gleicher Höhe für Babyerstausstattung über den Stiftungszweck "Schwangere in Not" der Landesstiftung erhalten hat.
Nach einer Mehrlingsgeburt ab Drillingen ist meist eine Haushaltshilfe erforderlich, um mit der Betreuungssituation fertig zu werden. Auch hier hilft im Bedarfsfall die Landesstiftung mit der Vergabe eines monatlichen Zuschusses zur Finanzierung einer Haushaltshilfe (Vergabevoraussetzung ist u. a. die für die Stiftung generell geltende Einkommensgrenze).
Des Weiteren vermittelt die Landesstiftung Mehrlingsfamilien Firmenpatenschaften. Diese Firmen liefern dann für die Dauer eines Jahres zum Beispiel Babymilchnahrung oder Kinderpflegeprodukte kostenlos ins Haus.
Auf der Webseite des Zentrum Bayern Familie und Soziales finden Sie weiterführende Informationen zu Familien in Not.
Wer kann Unterstützung bekommen?
Die werdende Mutter muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn sie von der Landesstiftung (Stiftungszweck "Schwangere in Not") Hilfe erhalten will. So muss sie
- eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegen,
- ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben,
- bereit sein, eine persönliche Beratung anzunehmen,
- sich aufgrund ihres körperlichen und seelischen Zustands in einem Konflikt befinden,
- in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben; das bedeutet, dass ihr Netto-Einkommen eine gewisse Grenze nicht überschreiten darf.
Mit dieser Hilfe soll Schwangeren, die sich aufgrund ihres körperlichen und seelischen Zustands in einer Konfliktlage befinden und auf die Unterstützung anderer angewiesen sind, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.
Familien ab drei minderjährigen Kindern oder allein Erziehende können Hilfe von der Landesstiftung (Stiftungszweck "Familie in Not") bekommen, wenn sie unverschuldet in eine Notsituation geraten sind, zum Beispiel durch nicht selbst verursachte Arbeitslosigkeit, einen Unfall, Krankheit oder Tod. Eine Familie, die nicht in der Lage ist, aus einer solchen Situation allein herauszufinden, kann Hilfe erhalten, wenn
- die Hilfesuchenden bereit sind, soweit es ihnen möglich ist, zur Problemlösung selbst beizutragen;
- keine gesetzlichen Leistungen oder anderen Hilfen zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen;
- zu erwarten ist, dass die Notlage auf Dauer bewältigt werden kann;
- die örtlich zuständige Gemeinde, das Gesundheitsamt oder ein Verband der freien Wohlfahrtspflege das Gesuch um Hilfe befürworten;
- die Hilfesuchenden mindestens seit sechs Monaten ihren ständigen Wohnsitz in Bayern haben;
- mindestens ein Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt;
- das Bruttoeinkommen der Familie unter einer bestimmten Einkommensgrenze (§ 53 Abgabenordnung) liegt.
Wie und wann muss ein Antrag gestellt werden?
Antrag auf Leistungen der Landestiftung aus dem Stiftungszweck "Schwangere in Not"
Eine werdende Mutter muss unbedingt bereits vor der Geburt ihres Kindes eine Antragstellung und Beratung bei einer staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstelle vorgenommen haben bzw. sich zumindest nachweislich um einen Beratungstermin bemüht haben. Nur dann ist eine Förderung möglich.
Im kostenlosen und vertraulichen Beratungsgespräch kann die Schwangere alle offenen Fragen ansprechen. Gemeinsam wird versucht, persönliche und wirtschaftliche Probleme zu bedenken und zu bewältigen. Nähere Informationen zur Antragstellung und Beratung erhalten Sie bei einer Schwangerenberatungsstelle in Ihrer Nähe.
Die jeweiligen Adressen von Schwangerenberatungsstellen finden Sie unter auf der Webseite des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Antrag auf Leistungen der Landesstiftung aus dem Stiftungszweck "Familie in Not"
Nähere Auskünfte zu Leistungen an Familien in Not erhalten Sie direkt bei der Landesstiftung.