Hauptinhalt

Regenbogenfamilien in unserer Gesellschaft

In den meisten Fällen stammen die Kinder aus vorhergegangenen, heterosexuellen Beziehungen. Lesbische Paare können zudem den Weg der künstlichen Befruchtung gehen, um ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Seltener ist die Annahme von Pflegekindern oder eine Adoption.

"Regenbogenfamilien" werden von der Umwelt immer wieder mit klassischen Familien- und Rollenkonzepten verglichen. Für diese Familienform gilt wie für alle anderen Formen: Bekommt ein Kind Geborgenheit, Liebe, Vertrauen und Unterstützung, kann es sich entfalten und entwickeln.

Entscheidend für die Erziehungsleistung ist die Bindung zu den Eltern. Das Familienklima, der Umgang mit Konflikten, einfühlsames und unterstützendes Verhalten der Elternteile sind von großer Bedeutung für die Entwicklung des Kindes.

Die Väter und Mütter sorgen in der Regel dafür, dass die Kinder viele verschiedene erwachsene Bezugspersonen haben. Kinder suchen sich selbst weibliche und männliche Vorbilder.

Was Kindern aus Regenbogenfamilien oft zu schaffen macht, sind Vorurteile gegenüber ihren Eltern. Sie haben verstanden, was viele Menschen nicht verstanden haben: Liebe ist etwas anderes als Sexualität.

Entwickeln sich Kinder aus Regenbogenfamilien anders als andere Kinder?

Alle bisher durchgeführten Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis: Es gibt keine Unterschiede in der Entwicklung von Kindern homo- oder heterosexueller Eltern. Das Geschlechtsrollenverhalten, die Entwicklung der sexuellen Orientierung und die soziale Integration ist vergleichbar mit anderen Kindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie selbst homosexuell werden, ist nicht höher und nicht niedriger als insgesamt in der Gesellschaft.

Wirkt sich das Leben in einer gleichgeschlechtlichen Familie negativ auf Kinder aus, liegt das eher an Scheidungsfolgen, negativen Reaktionen von Verwandten, Diskriminierung im Umfeld oder einem späten Coming-out der Eltern.

Wie ist die Situation der Kinder?

Kinder lieben ihre Eltern. Ihnen ist es zunächst egal, ob das zum Beispiel zwei Mütter sind. Dies gilt insbesondere für Kinder, die von Geburt an in einer Regenbogenfamilie aufwachsen.

Kinder, die zunächst in einer heterosexuellen Familie aufgewachsen sind, werden sich daran gewöhnen müssen, wenn zum Beispiel der neue Lebensgefährte des Papas ein Mann ist.

Hier hilft nur Offenheit. Sprechen Sie mit Ihrem Kind. Erklären Sie Ihre Gefühle. Kinder sind sehr feinfühlig. Und: Sie haben ein Recht auf die Wahrheit.

Kinder aus einer Regenbogenfamilie haben so manches zu verkraften. Sie erkennen sehr schnell, dass das Privatleben ihrer Familie von der Umwelt weit weniger akzeptiert wird als das von anderen Familien. Die Reaktionen der Umwelt sind oft unverständlich und verletzend. Großeltern und Verwandte ziehen sich zurück, in der Schule werden dumme Fragen gestellt ... Dabei hat dies alles mit ihnen selbst im Grunde nichts zu tun.

Vor allem für Jugendliche ist der Austausch mit anderen Jugendlichen, die in der gleichen Situation sind, ausgesprochen wohltuend. Sie fühlen sich oft allein mit ihrer Problematik.

Schwierig wird es vor allem, wenn Kinder aus Regenbogenfamilien ihre Familienverhältnisse verleugnen müssen. Manchmal erleben sie ihre Eltern als "feige".

Ein offensiver Umgang der Eltern mit ihrer Homosexualität bietet auch ihren Kindern die Möglichkeit, offener darüber zu sprechen. Um mit einer Umwelt zurechtzukommen, die ihnen – meist aus Unwissenheit – mit Vorurteilen begegnet, brauchen sie die Unterstützung ihrer Eltern.

Übrigens: Es gibt einige ausgezeichnete Kinder- und Jugendbücher zu diesem Thema. Neuerscheinungen werden von der Fach- und Beratungsstelle Regenbogenfamilie in München besprochen.

Bringt das Lebenspartnerschaftsgesetz Veränderungen für Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern?

Lassen gleichgeschlechtliche Paare ihre Lebenspartnerschaft eintragen, bringt das Lebenspartnerschaftsgesetz einige Veränderungen wie zum Beispiel:

  • Kleines Sorgerecht: Die Partnerin oder der Partner des allein sorgeberechtigten Elternteils kann in Angelegenheiten des täglichen Lebens mitentscheiden.
  • Umgangsrecht: Nach einer Trennung gibt es ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
  • Todesfall: Stirbt der leibliche Elternteil, sind die Chancen größer als vorher, dass das Kind bei der bisherigen Partnerin oder dem bisherigen Partner bleiben kann.
  • Elternzeit: Die Elternzeit kann auch von der Partnerin bzw. dem Partner beansprucht werden.
  • Adoption: Das leibliche (nicht aber das adoptierte) Kind der Lebenspartnerin oder des einen Lebenspartners kann vom anderen im Wege der "Stiefelternadoption" adoptiert werden. Ein fremdes Kind kann jedoch nur von einem der Lebenspartner allein adoptiert werden. Eine gemeinsame Adoption ist nicht möglich.

Was ist die "Ehe für alle"?

Seit dem 1. Oktober 2017 können Personen gleichen Geschlechts miteinander die Ehe eingehen. Möglich ist auch die Umwandlung von bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften in eine Ehe. Neue Lebenspartnerschaften können seither aber nicht mehr eingetragen werden.
Die gesetzlichen Regelungen zur "Ehe für alle" haben keine Auswirkung auf abstammungsrechtliche Fragen. Das Gesetz weist die rechtliche Elternschaft weiterhin einer Mutter und einem Vater zu. Eine "Co"- oder "Mit"- Elternschaft zweier Mütter oder Väter wurde nicht in das Gesetz aufgenommen.

Wird ein Kind in eine Ehe "hineingeboren", wird es aus rechtlicher Sicht daher nur das Kind der Eheleute, wenn diese verschiedenen Geschlechts sind und die Ehefrau das Kind zur Welt bringt. Bei einem gleichgeschlechtlichen Frauenehepaar wird die Ehepartnerin der leiblichen Mutter nicht Vater im Rechtssinne und auch nicht "Co"- oder "Mit"-Mutter. Es kann auch keine Vaterschaftsanerkennung durch zwei männliche Ehe- bzw. Lebenspartner erfolgen; die Anerkennung einer Vaterschaft durch eine Frau bleibt ebenfalls außer Betracht.

Was gilt es bei der Adoption eines Kindes zu beachten?

Seit dem Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes können verheiratete gleichgeschlechtliche Partner gemäß § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB nur gemeinsam ein Kind adoptieren. Eingetragenen Lebenspartnern gleichen Geschlechts hingegen ist die Option der gemeinsamen Adoption eines Kindes weiterhin verwehrt. Hier bleibt nur die Annahme eines Kindes durch einen der Lebenspartner als Einzelperson.
Aus der gemeinsamen Adoptionsmöglichkeit lässt sich – wie übrigens auch bei gemischtgeschlechtlichen Paaren – kein Recht auf die Adoption eines bestimmten Kindes ableiten. Da die abgebenden Eltern im Rahmen der Vermittlung Wünsche zum Verbleib ihres Kindes äußern können, hängen die Adoptionsaussichten in der Praxis auch von deren Vorstellungen ab.

Was gilt es bei der Stiefkind- und Sukzessivadoption zu beachten?

Sowohl für verheiratete als auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner besteht die Möglichkeit, ein Kind des jeweils anderen Ehe- bzw. Lebenspartners zu adoptieren und dadurch in die rechtliche "Co"-Elternposition einzutreten. Dies gilt auch für die Adoption eines Kindes, das zuvor bereits durch den anderen Ehe- oder Lebenspartner adoptiert worden war (sog. "Sukzessivadoption").