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Umgangsrecht
Wenn sich ein Paar trennt, verbleibt das gemeinsame Kind häufig bei einem Elternteil, in vielen Fällen bei der Mutter.
Inhaltsverzeichnis
- Wer hat ein Recht auf Umgang?
- Warum ist ein regelmäßiger Umgang mit beiden Eltern so wichtig?
- Wie sieht eine gute Umgangsregelung aus?
- Was sollte beim Aufstellen von Umgangsregelungen berücksichtigt werden?
- Gibt es eine altersgemäße Orientierungshilfe zur Umgangsregelung?
- Wer kann helfen, wenn es nur Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts gibt?
- Was geschieht, wenn sich die Eltern bezüglich des Umgangsrechts gar nicht einigen können?
- Wer trägt die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts?
- Was ist zu berücksichtigen, wenn eine neue Partnerin oder ein neuer Partner ins Spiel kommt?
- Wie können wir unserem Kind die Umgangsregelungen erleichtern?
Wer hat ein Recht auf Umgang?
Es stellt sich dann die Frage, wie oft der andere Elternteil sein Kind nach der Trennung sehen darf oder soll. Dieses ist das sogenannte Umgangsrecht. Es ist unabhängig davon, ob die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben oder es gerichtlich einem Elternteil zugesprochen wurde.
Für ein Kind sollen nach einer Trennung oder Scheidung seiner Eltern die gewachsenen familiären Beziehungen soweit wie möglich erhalten bleiben. Der Kontakt zu beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes.
Als Eltern haben Sie nicht nur das Recht, Ihr Kind zu sehen, sondern Sie stehen auch in der Pflicht, regelmäßigen Kontakt zu ihm zu pflegen. Für eine gesunde Entwicklung sollten Sie darüber hinaus die Beziehungen mit dem Kind nahestehenden Personen ermöglichen und fördern.
In allen Fällen, in denen Eltern von minderjährigen Kindern sich trennen, erlaubt das Umgangsrecht dem berechtigten Elternteil in erster Linie, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen, denn dies gehört zur Erfüllung der elterlichen Aufgaben. Neben den persönlichen Begegnungen müssen auch Brief- und Telefonkontakt erlaubt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Elternteil auch zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Da man mittlerweile weiß, wie wichtig und förderlich der Umgang eines Kindes mit all den Personen, zu denen es eine Bindung aufgebaut hat, für seine Entwicklung ist, sind auch folgende Personen umgangsberechtigt, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient:
- die Großeltern des Kindes
- die Geschwister des Kindes
- die Stiefeltern des Kindes (wenn es längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen gelebt hat)
- die Pflegeeltern des Kindes
- andere enge Bezugspersonen des Kindes aus sozial-familiären Beziehungen, d.h. Personen, die für das Kind Verantwortung tragen oder getragen haben.
Andere Personen haben kein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind. Eltern müssen jedoch weiterführende Kontakte zu Personen ermöglichen und fördern, zu denen das Kind Bindungen hat und bei denen klar ist, dass dieser Kontakt ihm guttut und wichtig für seine Entwicklung ist.
Die Regeln bei Verstößen gegen die Umgangsvereinbarungen wurden mit dem seit September 2009 geltenden Familienverfahrensgesetz (FamFG) verschärft. Das bedeutet: Wenn ein Elternteil gegen bestehende Umgangsentscheidungen verstößt und dem anderen den Umgang mit dem Kind verweigert, so kann gegen ihn eine Ordnungsstrafe verhängt werden, und dies im Gegensatz zu der alten Rechtslage auch noch im Nachhinein.
Warum ist ein regelmäßiger Umgang mit beiden Eltern so wichtig?
Aus der Bindungsforschung ist bekannt, dass Kinder von Geburt an Beziehungen zu all den Personen aufnehmen, die regelmäßigen Kontakt zu ihnen haben. Und jede dieser Beziehungen erfüllt für das Kind eine spezifische Funktion und ist für seine Entwicklung von Bedeutung. Soweit wie möglich sollen deshalb dem Kind diese gewachsenen familiären Beziehungen erhalten bleiben.
Vor allem aber braucht ein Kind für eine ungestörte, ausgeglichene Entwicklung beide Elternteile an seiner Seite. Wenn Sie als Paar auseinandergehen, so müssen Sie dennoch versuchen, Eltern für Ihr Kind zu bleiben. Dazu müssen Sie auf der Elternebene in Kontakt und im Gespräch bleiben. Es ist wichtig, dass Sie Ihrem Kind auch nach der Trennung die Sicherheit vermitteln, dass es von Ihnen beiden uneingeschränkt geliebt wird wie zuvor, dass Sie sich als Eltern, auch wenn Sie nicht mehr zusammenleben, weiterhin gemeinsam um das Kind sorgen und immer für es da sein werden. Dazu gehört vor allem der regelmäßige Kontakt mit dem Elternteil, der nun nicht mehr im selben Haushalt mit seinem Kind lebt.
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag über die Auswirkungen von Bindung auf die kindliche Entwicklung.
Wie sieht eine gute Umgangsregelung aus?
Es gibt kein Modell einer optimalen Umgangsregelung, denn sie muss den Bedürfnissen und Möglichkeiten sowohl des Kindes als auch seiner Eltern angepasst werden. Niemand außer Ihnen und dem anderen Elternteil kann diese Bedürfnisse besser einschätzen.
Je mehr die Eltern sich streiten, desto wichtiger ist es, eine Umgangsregelung inhaltlich konkret auszuarbeiten. Nur so kann vermieden werden, dass es in der Zukunft zu Unstimmigkeiten und Missverständnissen kommt. Vereinbaren Sie als Eltern gemeinsam ein „Grundgerüst“ für den Umgang. Je nach den Interessen des Kindes können Sie diese Grundregeln nach jeweiliger Absprache ausgestalten. Bis alle mit einer Umgangsregelung zufrieden sind, kann viel Zeit vergehen.
Darüber hinaus sollten Sie bedenken, dass bestehende feste Regelungen dem sich ändernden Alter des Kindes, seinen Bedürfnissen und der allgemeinen Situation immer wieder neu angepasst werden müssen. Vor allem bei älteren Kindern sind starre Umgangsregelungen meist nicht mehr praktikabel.
Wenn es Ihnen nicht gelingt, eine für das Kind optimale Umgangsregelung auszuhandeln, sollten Sie in jedem Fall das örtliche Jugendamt ansprechen. Dort wird versucht, in einem gemeinsamen Gespräch mit Ihnen eine einvernehmliche Lösung dafür zu finden, wann und wie häufig der Umgang erfolgen kann. Diese sollte schriftlich festgehalten werden.
Was sollte beim Aufstellen von Umgangsregelungen berücksichtigt werden?
Wenn Sie sich über die Umgangsregelungen für Ihr gemeinsames Kind Gedanken machen, so sollten Sie dies immer zusammen tun. Grundsätzlich sind bei der Entwicklung eines Umgangskonzepts drei wichtige Fragen zu berücksichtigen:
- Wie oft soll der Umgang stattfinden (zum Beispiel jede Woche, jedes Wochenende usw.)?
- Wie lange soll der Umgang stattfinden (zum Beispiel eine Stunde, einen Tag, ein Wochenende usw.)?
- Wie soll der Umgang inhaltlich ausgestaltet sein (zum Beispiel wer holt das Kind ab, wer bringt es zurück, was wird unternommen usw.)?
Bemühen Sie sich, Ihr Kind bestmöglich in das soziale Umfeld des jeweiligen Elternteils zu integrieren. Damit geben Sie ihm das Gefühl, dass es im Leben der Eltern eine wichtige Rolle spielt!
Wichtig ist, dass Sie sich neben den Ferien auch Festtage wie Weihnachten und Ostern sowie Geburtstage und andere Feiertage mit dem anderen Elternteil teilen. Je älter Ihr Kind wird, desto mehr wird (und soll) es auch bei der Umgangsregelung mitreden. Doch geben Sie acht, dass Ihr Kind von den verschiedenen Unternehmungen und Freizeitaktivitäten nicht völlig gestresst ist. Es muss genügend Zeit bleiben, zur Ruhe zu kommen.
Gibt es eine altersgemäße Orientierungshilfe zur Umgangsregelung?
Bei kleinen Kindern ist es sinnvoll, die Kontakte eher häufiger, dafür jedoch kürzer anzusetzen.
Mit Vollendung des dritten Lebensjahres können Kinder bereits in die Diskussion mit einbezogen werden. Hier wirkt sich eine annähernde Gleichverteilung des Umgangs mit Vater und Mutter positiv aus. Je älter die Kinder werden, desto wichtiger werden die Fragen zur Ausgestaltung und Dauer des Umgangs. Aber erst im Alter von zehn bis fünfzehn Jahren sind Kinder in der Lage, die spezifische Bedeutung der Beziehung zum jeweiligen Elternteil zu erkennen. So wie das Kind die Beziehung zum jeweiligen Elternteil wahrnimmt, so wird es auch dementsprechend den Kontakt zu ihm gestalten.
Insbesondere der Kontakt zu dem Elternteil, der außerhalb des Haushalts lebt, wird vom älteren Kind je nach Bedürfnis aufgenommen und aufrechterhalten oder eingeschränkt bzw. möglicherweise auch beendet. Es ist durchaus möglich, dass die zeitlichen Abstände und auch die Dauer der Umgangskontakte von Ihrem Kind nur unregelmäßig wahrgenommen werden. Versuchen Sie, dies zu akzeptieren. Vereinbarungen sollten hier einen Kompromiss darstellen und Ihrem Kind das Gefühl geben, weder zu stark gebunden zu sein noch abgeschoben zu werden.
Wer kann helfen, wenn es nur Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts gibt?
Manchmal ist es sehr schwierig, den Kontakt zu dem Elternteil, der nicht mehr mit dem Kind in einem Haushalt lebt, aufrechtzuerhalten und zu ihm eine gute Beziehung zu bewahren. Die partnerschaftlichen Konflikte enden nicht unmittelbar nach einer Trennung, sondern werden häufig auf die gemeinsamen Kinder übertragen. Der nicht mehr im Haushalt lebende Elternteil muss nun unter erschwerten Bedingungen seine Beziehung zum Kind halten, bzw. oft neugestalten. Oft ist es daher für die betroffenen Eltern schwierig, ein dem Wohl des Kindes entsprechendes Umgangskonzept selbstständig zu erarbeiten oder sich an dieses zu halten.
Wenden Sie sich an Ihr örtliches Jugendamt und vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Beratungsgespräch. Beratungsstellen wie die Bezirkssozialarbeit oder die verschiedenen Erziehungs-, Familien- und Eheberatungsstellen geben fachmännischen Rat. Hier wird versucht, gemeinsam mit Ihrer Expartnerin oder Ihrem Expartner gute und langfristig tragfähige Lösungen im Umgangsrecht zu entwickeln. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben Sie, aber auch andere für das Kind wichtige Personen wie zum Beispiel Großeltern oder Pflegeeltern, Anspruch auf Beratung und Unterstützung.
Scheitert die Vermittlung durch das Jugendamt oder durch eine andere Beratungsstelle, können Sie versuchen, das Umgangsrecht gerichtlich durchzusetzen.
Was geschieht, wenn sich die Eltern bezüglich des Umgangsrechts gar nicht einigen können?
Falls es zwischen den Eltern keine Einigung gibt, kann der Elternteil, der die Kinder nicht mehr in seinem Haushalt hat, gerichtlich das Umgangsrecht beantragen. Dann wird automatisch das Jugendamt eingeschaltet und es wird mit den Eltern und gegebenenfalls auch mit den Kindern sprechen und dabei die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte bezüglich der Kindesentwicklung prüfen. Anschließend wird es eine Stellungnahme bezüglich des Umgangsrechts gegenüber dem Familiengericht abgeben.
Das Familiengericht prüft dann, welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Richterin oder der Richter wird am Ende durch Urteil entscheiden, wie häufig man seine Kinder sehen darf. Ein übliches Urteil wird so aussehen, dass man alle 14 Tage von Freitagabend bis Sonntagabend und in der Hälfte der Schulferien seine Kinder sehen kann, darüber hinaus an einem der Weihnachtsfeiertage und an einem der Osterfeiertage.
Wer trägt die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts?
Die oder der Umgangsberechtigte trägt grundsätzlich auch die Kosten, die mit dem Umgang in Zusammenhang stehen. Sie oder er trägt beispielsweise die Fahrtkosten, das heißt sie oder er hat sich in der Regel darum zu kümmern, dass das Kind abgeholt bzw. zurückgebracht wird. Gleiches gilt für Übernachtungskosten, Verpflegungskosten etc.
Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Umgangsberechtigte sehr weit von seinen Kindern entfernt wohnt und seine wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht zulassen, die Kosten allein zu tragen. Hier kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, zur Mitwirkung verpflichtet sein, beispielsweise indem er die Kinder am Anfang des Wochenendes zu dem anderen Elternteil bringt.
Was ist zu berücksichtigen, wenn eine neue Partnerin oder ein neuer Partner ins Spiel kommt?
Wenn einer der Elternteile eine neue Partnerin oder einen neuen Partner hat, so werden diese automatisch auch in die familiären Beziehungen eingebracht. Aus der Sicht des Kindes ist dies nicht immer so erfreulich, wie manche Eltern glauben. Eine neue Partnerin oder ein neuer Partner bringt erneute Veränderungen für das Kind, das vielleicht die Trennung seiner Eltern überhaupt noch nicht überwunden hat.
Versuchen Sie nicht, die neue Partnerin oder den neuen Partner gegen den anderen Elternteil auszutauschen. Ganz wichtig ist es nun, dass Sie den Kontakt zu Ihrem Kind nicht einschränken oder gar einschlafen lassen, bzw. den Kontakt zum anderen Elternteil versuchen zu unterdrücken. Häufig passiert dieser Fehler im Bemühen, möglichst schnell wieder eine „normale“ Familie werden zu können.
Eine neue Partnerin oder ein neuer Partner kann niemals der Ersatz für einen richtigen Elternteil sein und werden! Es wäre schön, wenn dieser tatsächlich einmal eine wichtige neue Bezugsperson für Ihr Kind wird. Aber nun braucht es erst einmal viel Zeit, die neue Partnerin oder den neuen Partner kennenzulernen und sie oder ihn in ihrer oder seiner Rolle, die sie oder er nun in der Familie einnimmt, anzunehmen. So kann langsam eine gute, aber dennoch andere Beziehung als jene zum leiblichen Vater oder zur leiblichen Mutter aufgebaut werden.
Wie können wir unserem Kind die Umgangsregelungen erleichtern?
- Vergessen Sie nie, dass Ihre Tochter oder Ihr Sohn das Kind von Ihnen beiden ist. Es hat zwar jetzt einen Elternteil, bei dem es hauptsächlich wohnt und der die meiste Zeit für es sorgt. Aber den anderen Elternteil braucht es ganz genauso.
- Versuchen Sie, ein einvernehmliches Konzept zu Regelung und Ausübung des Umgangsrechts auszuarbeiten. Je weniger Probleme es zwischen Ihnen als Eltern gibt, umso eher bewältigt Ihr Kind die Trennung oder Scheidung. Konflikte zwischen den Eltern übertragen sich immer direkt auf das Kind.
- Ein Kind darf keinesfalls zwischen die Stühle und in Streitereien der Eltern geraten. Es muss im Gegenteil spüren, dass es beide Elternteile gleichermaßen lieben darf, ohne befürchten zu müssen, damit einem Elternteil zu nahe zu treten. Auch darf es nicht das Gefühl haben, etwas zu tun, das von einem Elternteil nicht gewünscht ist.
- Helfen Sie Ihrem Kind, zu dem Elternteil, bei dem es nicht ständig ist, Kontakt zu halten. Wählen Sie für Ihr Kind dessen Telefonnummer oder schreiben Sie ihm die Adresse auf einen Briefumschlag. Helfen Sie ihm zu Weihnachten oder zum Geburtstag ein schönes Geschenk für den anderen zu basteln oder zu kaufen. Schicken Sie Fotos Ihres Kindes auch immer dem anderen.
- Ihr Kind sollte unbefangen dem umgangsberechtigten Elternteil gegenübertreten können. Bereiten Sie deshalb Ihr Kind auf den bevorstehenden Besuch beim anderen Elternteil vor.
- Ihr Kind muss pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt fertig gerichtet sein und zum vereinbarten Zeitpunkt auch wieder zurückgebracht werden.
- Geben Sie Ihr Kind nicht einfach vor der Haustüre ab. Wenn die Übergabe des Kindes stattfindet, hat Ihr Sohn oder Ihre Tochter Sie für einen Moment lang beide für sich. Wenn Sie das Kind gebracht bekommen, bitten Sie den anderen also ruhig für einen kurzen Moment herein.
- Wenn Ihr Kind beim anderen Elternteil ist, sollten Sie nicht glauben oder Ihrem Kind gar das Gefühl geben, dass es ihm dort in den nächsten Tagen schlechter geht als bei Ihnen.
- Die Zeit, die Ihr Kind mit dem anderen Elternteil verbringt, gehört den beiden. Haben Sie Verständnis dafür, wenn Ihr Kind sich in dieser Zeit nicht bei Ihnen meldet. Es hat jetzt zwei Zuhause und muss diese gut auseinanderhalten, um sich in seinem neuen Leben auszukennen.
- Machen Sie nicht immer nur Action mit Ihrem Kind, wenn Sie etwas mit ihm unternehmen. Ihr Kind genießt es am meisten, wenn Sie sich ihm persönlich zuwenden, mit ihm spielen und gemeinsam ein wenig Ruhe haben. Diese ganz persönliche Zeit mit Papa oder Mama können Vergnügungsparks oder teures Spielzeug nicht ersetzen.
- Horchen Sie Ihr Kind nach einem Besuch beim anderen Elternteil nicht aus. Dies ruft nur eine Abwehrhaltung Ihres Kindes gegen Sie hervor.
- Manchmal kommt es vor, dass Ihr Kind, wenn es mit dem anderen Elternteil zusammen gewesen ist, ganz durcheinander, traurig oder gar aggressiv ist. Manche Eltern versuchen dann, den Umgang einzuschränken oder ganz zu verhindern. Bedenken Sie jedoch, dass Ihr Kind Zeit braucht, die Folgen der Trennung zu verdauen. Die Gefühlsregungen müssen nicht unbedingt unmittelbare Reaktionen auf die Besuchskontakte sein.
- Wenn Sie ein vereinbartes Treffen absagen müssen, so müssen Sie den anderen umgangsberechtigten Elternteil sofort benachrichtigen: Sagen Sie Ihrem Kind offen und ehrlich, warum der Besuch bei Papa oder Mama ausfallen muss.
- Seine Freundinnen und Freunde sollte Ihr Kind zu beiden Elternteilen mitbringen dürfen.
- Hegen Sie den Kontakt zu den anderen Großeltern, wenn er Ihrem Kind wichtig ist, auch wenn sie in der Trennungszeit nicht zu Ihnen gestanden haben. Für Ihr Kind wäre es nun sehr schwierig, zusätzlich zum aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogenen Elternteil auch noch die Großeltern zu verlieren.