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Was ist in Gesetzen geregelt?

UNICEF, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, setzt sich dafür ein, dass diese Rechte auf der ganzen Welt verwirklicht werden. Neben der Elternverantwortung verpflichteten sich alle Vertragsstaaten, durch Gesetze, Regelungen und Maßnahmen die Prinzipien der Konvention zu erfüllen.

Alle Kinder haben Rechte: Das Abkommen gilt für alle Kinder und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren, unabhängig von ihrer Hautfarbe, ihrem Geschlecht, ihrer Sprache, ihrer nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung, einer Behinderung oder irgendeiner anderen Lebensbedingung. Das Wohl des Kindes steht bei allen Maßnahmen im Vordergrund. Dabei müssen die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder anderer Erziehungsverantwortlicher respektiert und unterstützt werden.

Die Elternpflichten ergeben sich aus den Kinderrechten. Das heißt, im familiären Bereich sind vorrangig die Eltern verantwortlich, die in der UN-Kinderkonvention genannten Kinderrechte bestmöglich zu erfüllen. Dabei sind die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern, die sich aus ihrem Erziehungsrecht ergeben, zu würdigen und zu berücksichtigen.

Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Die Rechte und Pflichten sind sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch im Familienrecht geregelt.

Was sind Kinderrechte?

Im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention sind die Rechte des Kindes bürgerliche und politische Rechte.

Danach haben alle Kinder ein Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch ihre Familie, die Gesellschaft und den Staat, die ihre Rechtsstellung als Minderjährige erfordert. Als Rechte des Kindes werden Schutzmaßnahmen umschrieben, die dem Wohl des Kindes dienen.

Nicht in jedem Fall kann das Kind aus eigenem Willen eine Verfügung treffen oder Individualansprüche durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einklagen lassen. Inwieweit die Schutzmaßnahmen von dem Kind oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreterin oder Vertreter gerichtlich erzwungen werden können, bestimmen die innerstaatlichen Gesetze.

Welche Rechte hat mein Kind?

In der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist eine Vielzahl von Rechten aufgeführt. Nachfolgend ein Ausriss:

  • Jedes Kind hat ein angeborenes Recht auf Leben: Das Überleben und die Entwicklung des Kindes ist in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten.
  • Das Recht, ohne Not heranzuwachsen: Jedes Kind hat ein Recht auf ausreichende Nahrung. Es hat ein Recht auf Kleidung, Schulbildung und ein Dach über dem Kopf. Die Eltern müssen für diese Dinge sorgen, bis das Kind erwachsen ist.
  • Das Recht, mit Vater und Mutter zusammen zu sein: Kinder haben (auch nach einer Scheidung) ein Recht darauf, mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben.
  • Das Recht auf Bildung: Kinder haben das Recht, so viel zu lernen wie sie können. Jedes Kind darf zur Schule gehen.
  • Das Recht, optimal gefördert zu werden: Behinderte Kinder haben die gleichen Rechte wie alle anderen Kinder. Oft brauchen sie besondere Pflege, Zuwendung und Unterstützung. Benötigen die Eltern hierzu finanzielle Hilfe, wird dies vom Staat auf Antrag übernommen.
  • Das Recht, nicht geschlagen oder misshandelt zu werden: Gewalt gegen Kinder ist verboten. Kinder dürfen nicht geschlagen, eingesperrt oder misshandelt werden. Dies gilt übrigens auch für seelische und sexuelle Gewalt.
  • Das Recht auf Spiel und Freizeit: Kinder haben das Recht auf Ruhe und Freizeit, auf Spiel und Erholung. Dafür müssen geeignete Möglichkeiten (Spielplätze, Sportanlagen usw.) bereitgestellt werden.
  • Das Recht, nicht ausgebeutet zu werden: Kinder dürfen nicht zu Arbeiten gezwungen werden, die gefährlich oder gesundheitsschädlich sind.
  • Das Recht auf private Bereiche: Kinder haben ein Recht darauf, dass ihr eigener Bereich respektiert wird.
  • Ökologische Kinderrechte: Kinder haben das Recht, gesund aufzuwachsen.

In welchem Verhältnis stehen die Kinderrechte zum Elternrecht?

Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Rechte der Kinder nicht im Widerspruch zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Eltern und Erziehungsberechtigten stehen.

Somit können Kinder und Jugendliche bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Beschränkungen unterliegen, die sich aus dem Erziehungsrecht ihrer Eltern und Personensorgeberechtigten ergeben.

Welche Kinderrechte sollten Eltern bewusst sein, die getrennte Wege gehen?

Ein Kind, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, hat das Recht, regelmäßig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.

In der Ratifikationsurkunde erklärte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass von der gemeinsamen elterlichen Verantwortung nicht abgeleitet werden kann, dass die elterliche Sorge automatisch und ohne Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall beiden Eltern zustehe, wenn diese keine Ehe eingegangen sind, als verheiratete Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Besonders im Hinblick auf die Fälle, in denen die Eltern über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht einig sind, sind Einzelfallprüfungen notwendig.

Welche Kinderrechte sollen Eltern bewusst sein, die von ihrem Kind getrennt sind?

  • Gegen den Willen seiner Eltern darf ein Kind nicht von diesen getrennt werden, es sei denn, dass in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung die Notwendigkeit zum Wohle des Kindes festgestellt wurde. In einem solchen Verfahren ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
  • Einen besonderen Schutz und Beistand haben jene Kinder, die vorübergehend oder dauernd nicht bei ihren Familien leben können. Bei der Wahl anderer Betreuungsformen (Pflegefamilie, Kafala nach islamischem Recht, Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung) sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
  • Bei einer Adoption muss dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung zugemessen werden.
  • Flüchtlingskindern ist ein angemessener Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte zu gewähren. Vorrangiges Ziel ist eine Familienzusammenführung.
  • Anträge auf Familienzusammenführung, auf Einreise in oder Ausreise aus einem Vertragsland müssen wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden und dürfen keine nachteiligen Folgen für die Antragstellerinnen und Antragsteller und deren Familienangehörige haben.

Welche Pflichten haben Eltern gegenüber ihren Kindern?

Die Rechte und Pflichten der Eltern sind grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschrieben:

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist." (§ 1626 BGB)

Welche Pflichten der Eltern ergeben sich aus der Personensorge?

Nach § 1631 BGB umfasst die Personensorge die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Dabei haben die Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Dies bedeutet, dass körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind.

Welche Pflichten sind mit der Pflege eines Kindes verbunden?

Die Pflege eines Kindes beinhaltet die notwendige Grundversorgung eines Kindes. Hierzu zählen Ernährung, Hygiene und Förderung der Gesundheit.

Die Ernährung des Kindes muss regelmäßig, ausreichend und altersentsprechend ausgewogen sein. Beispielsweise sollte ein gesundes Kindergartenkind feste Nahrung zu sich nehmen oder ein Schulkind wenigstens ein Pausenbrot essen, wenn Zeit oder Hunger zum Frühstück fehlte. In der Regel sollte täglich ein warmes Essen ermöglicht werden.

Die Hygiene zeigt sich in einer regelmäßigen, nicht übertriebenen Körperpflege. Dabei ist der Säugling vollständig auf die Körperpflege durch die Erziehungsperson angewiesen. Altersentsprechend ist dem Kind beizubringen, dass es seine Körperpflege selbst übernimmt und immer selbstverantwortlicher damit umgeht.

Zur Hygiene zählt weiterhin eine Grundausstattung mit notwendiger, witterungs- und altersentsprechender Kleidung sowie eine Ordnung im Haushalt, die sich wenigstens nicht gesundheitsschädlich auf das Kind auswirkt.

Bei einer ernstlichen Erkrankung des Kindes ist eine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen und für eine entsprechend behandlungsbezogene Medikation zu sorgen.

Weiterhin spricht für die Förderung der Gesundheit, wenn die kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen mit dem Kind regelmäßig wahrgenommen werden und bei entsprechenden Diagnosen eine Behandlung durchgeführt wird.

Welche Pflichten sind mit der Erziehung eines Kindes verbunden?

Für eine gesunde Erziehung ist ein Familienklima erforderlich, in dem das Kind Respekt, Wertschätzung, Wärme, Geborgenheit, Offenheit, Anregung und Unterstützung erfahren kann.

Hierzu notwendig ist zumindest eine verlässliche Bezugsperson, die sich dem Kind zuwendet, die sich in das Kind einfühlen und es altersgemäß führen kann. Hieraus kann die Elternpflicht abgeleitet werden, dem Kind grundsätzlich ein Interesse an ihm zu zeigen, seine positiven Eigenschaften und Stärken zu erkennen und zu fördern.

Das Kind ist in seiner körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung zu fördern.

Körperliche Entwicklung

Zur körperlichen Entwicklung zählt, dass Körpergröße und -gewicht auf ein gesundes Aufwachsen des Kindes schließen lassen. Das Krabbeln, Stehen, Gehen und Laufen des Kindes soll altersentsprechend angeregt, die Feinmotorik beispielsweise beim Anziehen der Kleidung, beim Basteln etc. geübt werden. Eine extreme Reizarmut kann sich ebenso gesundheitsschädlich auswirken wie eine permanente optische und akustische Reizüberflutung.

Geistige Entwicklung

Die Förderung der geistigen Entwicklung zeigt sich beispielsweise im Erlernen der Sprache und in der Fähigkeit des Übertragens von erlebten Situationen auf andere und des selbstständigen Denkens. Eltern eines Kindes, das im Vergleich zu Gleichaltrigen große Rückstände zeigt, sind in dieser Elternpflicht zu unterstützen.

Seelische Entwicklung

Die Einstellung zum Kind, die Art eine Beziehung zu ihm aufzubauen, auf seine Gefühle einzugehen, mit Aggressionen und Frustrationen umzugehen, bestimmen die seelische Entwicklung des Kindes. Ein Kind, das beispielsweise Ablehnung, Erniedrigung und ständig Kränkungen erleidet, wird in seiner seelischen Entwicklung gehemmt, gestört oder geschädigt.

Soziales Zusammenleben

Das Kind muss sich auf seine Eltern verlassen können. Es müssen ihm jene Werte, Regeln und Grenzen vermittelt werden, die notwendig für ein soziales Zusammenleben sind. Dabei zu berücksichtigen sind sein Entwicklungsstand und die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis zu einem selbstständigen und verantwortungsbewussten Handeln.

Ausbildung und Beruf

In den Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs haben die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht zu nehmen. Bestehen Zweifel, so soll der Rat einer Lehrerin oder eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person oder Stelle eingeholt werden.

Bezugspersonen und Gemeinschaft

Das Kind zu einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen setzt voraus, dass es sich selbst im Umgang mit Jüngeren, Gleichaltrigen und Erwachsenen erleben, orientieren und auseinandersetzen kann. Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel insbesondere auch der Umgang mit jenen Personen, zu denen das Kind bereits Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist, beispielsweise mit Geschwistern, Großeltern oder Personen, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.

Welche Pflichten ergeben sich hinsichtlich der Beaufsichtigung des Kindes?

Die Aufsicht des Kindes muss zuverlässig, nachvollziehbar und altersentsprechend gewährleistet sein.

Dem Kind sind notwendige Ge- und Verbote zu vermitteln. Dabei werden gesetzte Grenzen vom Kind nur ernst genommen, wenn auf ihre Einhaltung geachtet wird.

Zu schützen ist das Kind vor Gefahren und Gefährdungen. Der Säugling sollte beispielsweise nicht unbeaufsichtigt auf einem Wickeltisch liegen. In Reichweite des Kleinkindes sollten keine verletzungsgefährdenden oder giftigen Gegenstände liegen.

Entsprechend seinem Alter ist das Kind auf Gefahren hinzuweisen und angemessen anzuleiten. Dies trifft beispielsweise im Straßenverkehr, an Gewässern, Baustellen oder fremden Orten zu.

Weiterhin ist das Kind vor Gefährdungen zu schützen, die es selbst noch nicht einschätzen kann. Hierzu zählen unter anderem der Aufenthalt an kinder- und jugendgefährdenden Orten, der Umgang mit nicht altersentsprechenden Medien etc.

Welche Pflichten der Eltern ergeben sich aus der Vermögenssorge?

Grundsätzlich steht den Eltern die Vermögenssorge für das gesamte Vermögen des Kindes zu. Sie umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren. Die Vermögenssorge berechtigt die Eltern zur Vertretung des Kindes, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten.

Zum Kindesvermögen gehören Grundbesitz, Wertpapiere, Kontoguthaben, Renten usw. sowie die daraus erzielten Einkünfte. Weiterhin zählt zum Kindesvermögen, was das Kind aus Arbeit oder selbstständigem Geschäftsbetrieb erwirbt und was dem Kind zur freien Verfügung überlassen wird.

Die Elternpflichten, die sich aus der Vermögenssorge ergeben, können von den §§ 1638 ff. BGB abgeleitet werden. Beispielsweise haben die Eltern die Pflicht,

  • ein Erbvermögen des Kindes, das den Wert von 15.000 € übersteigt, zu verzeichnen und das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Familiengericht einzureichen – das Gleiche gilt auch bei Abfindungen über 15.000 €, die anstelle von Unterhalt gewährt werden (§ 1640 BGB);

  • in Vertretung des Kindes grundsätzlich keine Schenkungen zu machen (§ 1641 BGB);

  • das Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist (§ 1642 BGB);

  • in bestimmten Fällen die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften, Beginn eines neuen Erwerbsgeschäfts (§§ 1643, 1645 BGB).

Zuwiderhandlungen führen gegebenenfalls zu Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen.

Wie können Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern geklärt werden?

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB).

Können sich die Eltern nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, wenn die damit verbundene Regelung für das Kind von entscheidender Bedeutung ist (§ 1628 BGB).

In geeigneten Fällen hat das Familiengericht bei der Ausübung der Personensorge die Eltern auf Antrag zu unterstützen (§ 1631 Absatz 3 BGB).

Welche Folgen sind mit einer Pflichtverletzung verbunden?

Nicht immer können Eltern ihrer Erziehungsverantwortung nachkommen. Bei Pflichtverletzungen, die eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten (beispielsweise bei Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch), und die von den Eltern aus eigener Initiative oder mithilfe Dritter nicht abgewendet werden kann, hat das Jugendamt eine Hilfe zur Erziehung anzubieten (§§ 27 ff. SGB VIII).

Hierzu zählen insbesondere die Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelferinnen oder Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnformen, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

Sind die Eltern nicht bereit, eine entsprechende Hilfe zur Erziehung anzunehmen, hat das Jugendamt gemäß § 50 Absatz 3 SGB VIII das Familiengericht anzurufen.

Es ist Aufgabe des Familiengerichts zu entscheiden, ob zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erforderlich ist.

Das Familiengericht kann Ermahnungen, Verwarnungen, Weisungen oder Auflagen zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge verfügen oder das Sorgerecht teilweise oder ganz entziehen und auf einen Vormund oder eine Pflegerin oder einen Pfleger übertragen.

Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§ 1666a Absatz 2 BGB).

Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll (§ 1666a Absatz 1 BGB).

Bei der Gefährdung des Kindesvermögens kann das Familiengericht anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Eine weitere Anordnung kann sein, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Abhebung eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Wohin können sich Kinder, Eltern und Mitbürgerinnen und Mitbürger wenden?

Die Kinderverbände „Deutsches Kinderhilfswerk”, „Deutscher Kinderschutzbund”, „terres des hommes” und „Unicef” haben sich zu einem Aktionsbündnis für Kinderrechte zusammengeschlossen. Sie setzen sich unter anderem dafür ein, dass es überall Kinderbüros oder Kinderbeauftragte und Kinderparlamente gibt. Kinder, Eltern oder Mitbürgerinnen und Mitbürger können sich mit ihren Fragen und Anliegen über Kinderrechte an diese Einrichtungen wenden.

Die Kinderbeauftragten der im Bundestag vertretenen Parteien schlossen sich zur Wahrnehmung der Belange der Kinder zu einer Kinderkommission zusammen. Diese Kommission ist dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zugeordnet. Sie vertreten die Interessen der Kinder beispielsweise durch die Prüfung, wie sich Maßnahmen im Bereich der Verkehrs-, Gesundheits-, Medienpolitik, des Bauwesens usw. auf die Kinder auswirken und können direkt auf die Beratung von Gesetzen Einfluss nehmen. Kinder und ihre Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter können sich mit ihren Anliegen und Ideen wenden an die Kinderkommission im Deutschen Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, Tel.: 030 227-30551, Fax: 030 227-36055,
E-Mail: kinderkommission@bundestag.de

Kinder und Jugendliche, die sich in einer aktuellen Not- oder Konfliktlage befinden, können sich auch anonym beraten lassen unter der gebührenfreien „Nummer gegen Kummer” des Kinderschutzbunds unter der Rufnummer 0800 111 0 333 (Montag bis Freitag von 15.00 bis 19.00 Uhr).

Sie haben auch das Recht, sich an das Kreis- oder Stadtjugendamt zu wenden und werden dort (auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten) beraten, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.